Satzung unseres Schützenvereins

§1

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitgleider. Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Jugend durch Pflege von Sportübungen zu Sportschützen in uneigennütziger Weise zu erziehen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Mitglied des BSSB (Bayerischer Sportschützenbund) und des DSB (Deutscher Schützenbund) deren Satzungen er anerkennt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins, sowie an Veranstaltungen, die der Verein besucht, unter Beachtung der üblichen Regeln teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, Wünsche und anträge, die für den Verein wichtig sind, jederzeit dem Schützenmeisteramt vorzutragen.

Jedes Mitglied verpflichtet sich:
a) zur Förderung der vom Verein gestellten Aufgaben mitzuarbeiten;
b) das Ansehen des Vereins nach innen und außen hin zu fördern;
c) der Jugend Sitte und Anstand Vorbild zu sein.

Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. In die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt) können nur volljährige Mitglieder, die mindestens ein Jahr dem Verein angehören, gewählt werden.
Ehrenmitglieder haben in allen Ausschusssitzungen Sitz und Stimme, sind jedoch von Beitragsleistungen entbunden.

§11 Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen oder ähnliches gezahlt werden; nur tatsächlich entstanden Kosten dürfen ersetzt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§15 Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen, außer der Burschenschützenkette, mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliches Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann.
Die Burschenschützenkette ist dem zuständigen Pfarrer der Pfarrei Reischach zu übergeben.

 

Satzung vom xy.xy.XXXX
Satzung letztmalig geändert am 11.Jan.1990