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Satzung unseres
Schützenvereins §1
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher
Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art,
sowie der Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitgleider. Der
Verein macht sich zur Aufgabe, die Jugend durch Pflege von Sportübungen
zu Sportschützen in uneigennütziger Weise zu erziehen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verflgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Mitglied des BSSB (Bayerischer Sportschützenbund) und des
DSB (Deutscher Schützenbund) deren Satzungen er anerkennt.
§5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied hat das
Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins, sowie an Veranstaltungen,
die der Verein besucht, unter Beachtung der üblichen Regeln
teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu
fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der
Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen
Anordnungen zu beachten.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach
Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem
Monat bezahlt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, Wünsche und anträge, die für den Verein
wichtig sind, jederzeit dem Schützenmeisteramt vorzutragen.
Jedes Mitglied verpflichtet sich:
a) zur Förderung der vom Verein gestellten Aufgaben mitzuarbeiten;
b) das Ansehen des Vereins nach innen und außen hin zu fördern;
c) der Jugend Sitte und Anstand Vorbild zu sein.
Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. In die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)
können nur volljährige Mitglieder, die mindestens ein Jahr dem Verein
angehören, gewählt werden.
Ehrenmitglieder haben in allen Ausschusssitzungen Sitz und Stimme, sind
jedoch von Beitragsleistungen entbunden.
§11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Organe des
Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen oder ähnliches
gezahlt werden; nur tatsächlich entstanden Kosten dürfen ersetzt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§15 Auflösung des Vereins oder
Wegfall des gemeinnützigen Zwecks
Im Falle der Auflösung
des Vereins ist das gesamte Vermögen, außer der Burschenschützenkette,
mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliches
Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es so lange zu
verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder
verwendet werden kann.
Die Burschenschützenkette ist dem zuständigen Pfarrer der Pfarrei
Reischach zu übergeben.
Satzung vom
xy.xy.XXXX
Satzung letztmalig geändert am 11.Jan.1990 |
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